44. Vertragsstrafe
BAG, Urt. v. 21.4.2005 - 8 AZR
425/04, NZA 2005,1053
1. Eine
Vertragsstrafenabrede ist wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam, wenn sie
neben der zu leistende Strafe die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers nicht so
klar
bezeichnet, dass sich der Versprechende in seinem Verhalten darauf einstellen
kann. Die
Verwirkung der vereinbarten Vertragsstrafe durch "schuldhaft
vertragswidriges Verhalten
des Arbeitnehmers, das den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung des
Arbeitsverhältnisses
veranlasst", ist nicht klar und verständlich, weil die Pflichtverletzungen
nicht hinreichend
bestimmt sind. Die vereinbarte Vertragsstrafe muss nämlich nicht nur die zu
leistende
Strafe, sondern auch die sie auslösende Pflichtverletzung so klar bezeichnen,
dass sich der Versprechende in seinem Verhalten darauf einstellen kann. Globale
Strafversprechen, die auf die Absicherung aller arbeitsvertraglichen Pflichten
zielen, sind wegen Verstoßes
gegen das Bestimmtheitsgebot unwirksam. Die Regelung muss erkennen lassen,
welche
konkreten Pflichten durch sie tatsächlich gesichert werden sollen.
"Schuldhaft vertragswidriges Verhalten" ohne nähere Konkretisierung
enthält deshalb nicht die nötige
Warnfunktion und entspricht wegen des Strafcharakters der Vertragsstrafe auch
nicht
rechtsstaatlichen Grundsätzen.
2. Die
Regelung, wonach eine Vertragsstrafe durch "schuldhaft vertragswidriges
Verhalten des Arbeitnehmers, das den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung des
Arbeitsverhältnisses veranlasst", verwirkt wird, ist zudem hinsichtlich
des Verwirkungsgrundes zu weit gefasst und damit auch als solche inhaltlich
unangemessen.
Da die Vertragsstrafenregelung einseitig nur an Pflichtverletzungen des
Arbeitnehmers zu
Gunsten des Arbeitgebers anknüpft, muss die Verwirkung der Vertragsstrafe nach
Treu
und Glauben den Interessen beider Arbeitsvertragsparteien gerecht werden. Im
Falle des
vorsätzlichen Vertragsbruchs durch den Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber ein
berechtigtes
Interesse an der Einhaltung der arbeitsvertraglichen Hauptpflicht, während der
Arbeitnehmer weder ein Recht noch ein schützenswertes Interesse daran hat, den
Arbeitsvertrag zu brechen. Bei einem schuldhaften vertragswidrigen Verhalten,
das den
Arbeitgeber zu einer fristlosen Kündigung veranlasst, wird der
Interessenausgleich in
erster Linie durch die Möglichkeit der fristlosen Kündigung des Arbeitgebers
herbeigeführt. Eine darüber hinausgehende Bestrafung des Arbeitnehmers durch
die
Vertragsstrafe kann nur durch Verletzung weiterer schutzwürdiger Interessen des
Arbeitgebers gerechtfertigt sein, so z.B. durch bestimmte Eigentums- oder
Vermögensverletzungen durch den Arbeitnehmer. Für eine Vertragsstrafe, die
durch
jegliches schuldhaftes vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers, das den
Arbeitgeber
zur fristlosen Kündigung veranlasst, verwirkt wird, fehlt es am berechtigten
Interesse des
Arbeitgebers. Eine solche Abrede zielt auf die Absicherung aller vertraglichen
Pflichten
und enthält damit eine unangemessene "Übersicherung".
3. Es
bleibt unentschieden, ob die Höhe der Vertragsstrafenabrede unangemessen ist,
wenn eine zweiwöchige Kündigungsfrist bei einer Vertragsstrafe von einem
Bruttomonatsgehalt nach Ablauf der Probezeit nicht mehr gilt.
Anm.: Die
streitgegenständliche Vertragsstrafenklausel lautete: „... Tritt der/die
Arbeitnehmer/in das Arbeitsverhältnis nicht an, löst er/sie das
Arbeitsverhältnis unter Vertragsbruch oder wird der Arbeitgeber durch
schuldhaft vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin zur
fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst, so hat der/die
Arbeitnehmer/in an den Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe von einem
Brutto-Monatsgehalt/ -lohn zu zahlen. Der Arbeitgeber kann einen weitergehenden
Schaden geltend machen. ..."
BAG, Urt. v. 18.8.2005 - 8 AZR
65/05, NZA 2006, 34
1. Die vereinbarte
Vertragsstrafe muss nicht nur die zu leistende Strafe, sondern auch die sie
auslösende Pflichtverletzung so klar bezeichnen, dass sich der Versprechende in
seinem Verhalten darauf einstellen kann.
Anm.: Die
Formulierung der Vertragsstrafenklausel lautete: „... Der Mitarbeiter hat im
Falle eines gravierenden Vertragsverstoßes (etwa gegen das Wettbewerbsverbot,
die Geheimhaltungspflicht oder bei einem Überschreiten der Befugnisse aus
seinen Vollmachten) für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des ein-
bis dreifachen Betrages des jeweiligen Monatsgehaltes bzw. nach seinem
Ausscheiden des letzten Monatsgehaltes an die R zu bezahlen. Die genaue Höhe
wird von der R festgesetzt und richtet sich nach der
Schwere des Verstoßes. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens
bleibt davon unberührt. ... "
Im
Streitfall sah das BAG den "gravierenden Vertragsverstoß" durch die
in Klammern gesetzte Beispielaufzählung als hinreichend konkretisiert an, so
dass klargestellt sei, dass von den Vertragsparteien ein Verstoß gegen das
Wettbewerbsverbot als gravierender Vertragsverstoß angesehen wird.
2. Eine
Vertragsstrafenabrede in einem Formulararbeitsvertrag, die "im Falle eines
gravierenden Vertragsverstoßes" eine Vertragsstrafe in Höhe des ein- bis
dreifachen Monatsgehalts vorsieht, wobei die genaue Höhe vom Arbeitgeber nach
der Schwere des Verstoßes festgelegt wird, ist wegen unangemessener
Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Es fehlt bereits an einem
angemessenen Rahmen, weil eine Vertragsstrafe für jeden Einzelfall eines
Wettbewerbsverstoßes in Höhe von ein bis drei Monatsgehältern nicht mehr als
angemessen angesehen werden kann, sondern eine unangemessene
"Übersicherung" enthält. Dient die Vertragsstrafe in erster Linie zur
bloßen Schöpfung neuer, vom Sachinteresse des Verwenders losgelöster
Geldforderungen, so fehlt es am berechtigten Interesse des Arbeitgebers.
45. Weiterbeschäftigung,
Weiterbeschäftigungsanspruch
Landesarbeitsgericht Hamm, Urt. v.
9.6.2006 - 19 Sa 879/06, juris
Der
Arbeitnehmer hat gegen den Betriebserwerber einen im einstweiligen
Verfügungsverfahren durchsetzbaren vorläufigen Beschäftigungsanspruch, wenn
- er im
arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren gegen den Betriebsveräußerer
obsiegt und
- er (wegen
Unkenntnis über den Betriebsübergang) keine Möglichkeit hatte, den Beschäftigungsanspruch
zeitgleich mit der arbeitsgerichtlichen Klärung der vor dem
Betriebsübergang ausgesprochenen Kündigung durchzusetzen.
46. Wettbewerbsverbot
BAG, Urt. v. 8.3.2006 -10 AZR
349/05, NZA 2006, 854
1. Ob durch
eine Ausgleichsklausel in einem gerichtlichen Vergleich ein nachvertragliches
Wettbewerbsverbot und die Pflicht zur Zahlung einer Karenzentschädigung
aufgehoben worden sind, ist durch Auslegung gemäß den §§ 133, 157 BGB zu
ermitteln. Revisionsrechtlich ist die danach vom Berufungsgericht vorgenommene
Auslegung nur daraufhin zu überprüfen, ob gegen anerkannte Auslegungsregeln,
Erfahrungssätze und Denkgesetze verstoßen worden ist, ob Verfahrensvorschriften
eingehalten worden sind oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen
wurden.
2. Klauseln
in Prozessvergleichen sind in der Regel nichttypische Erklärungen.
BAG, Urt. v. 28.6.2006 - 10 AZR
407/05, NZA 2006,1157
1. Die
Parteien haben im Arbeitsvertrag ein wirksames Wettbewerbsverbot iSd §§ 74ff
HGB vereinbart. Ausdrücklich wurde zwar keine Entschädigung für die Dauer des
Wettbewerbsverbots zugesagt; die Parteien haben jedoch in der
Vertragsbestimmung
vereinbart, dass im Übrigen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 74ff HGB
gelten. Diese
Bezugnahme auf die gesetzlichen Vorschriften ist angesichts deren
Regelungsdichte
ausreichend, um alle wesentlichen Elemente einer nachvertraglichen
Wettbewerbsabrede
abzudecken. Verweist eine vertragliche Wettbewerbsklausel für alle Einzelheiten
der
vereinbarten Regelung auf die maßgebenden Vorschriften des HGB, so liegt darin
im
Zweifel die Zusage einer Karenzentschädigung in der gesetzlichen Mindesthöhe.
2. Die
Inhaltskontrolle schafft lediglich einen Ausgleich für die einseitige
Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit durch den Klauselverwender,
sie dient aber nicht
dem Schutz des Klauselverwenders vor den von ihm
selbst vorformulierten
Vertragsbedingungen.
3. Dem
Anspruch steht nicht entgegen, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund einer
Kündigung innerhalb der Probezeit beendet worden ist. Die Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung bei einem
nachvertraglichen Wettbewerbsverbot ist nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässig.
BAG, Urt. v. 20.9.2006 - 10 AZR
439/05, DB 2007, 346
Das für
Handlungsgehilfen in § 60 HGB ausdrücklich geregelte Wettbewerbsverbot beruht
auf dem allgemeinen Rechtsgedanken, dass der Arbeitnehmer während der Dauer
seines Arbeitsverhältnisses Wettbewerb zu Lasten seines Arbeitgebers
unterlassen muss. Dies gilt auch für einen Auszubildenden während der Dauer des
Berufsausbildungsverhältnisses. Verletzt der Auszubildende das
Wettbewerbsverbot schuldhaft, ist er schadenersatzpflichtig.
47. Wiedereinstellung,
Wiedereinstellungsanspruch
BAG, Urt. v. 26.4.2006 - 7 AZR
190/05, NZA 2007, 55
Allein aus
der durch die Handhabung in den vergangenen Jahren geweckten Erwartung, er
werde im Frühjahr wieder eingestellt, kann der gekündigte Arbeitnehmer keinen
Anspruch auf Wiedereinstellung herleiten
BAG, Urt. v. 4.5.2006 - 8 AZR
299/05, NZA 2006,1096
1. Wesentliche
Änderungen in der Organisation, der Struktur und im Konzept können im
Rahmen des § 613a Abs. 1 BGB der Identitätswahrung entgegenstehen.
2. Haben
Merkmale eines Anforderungsprofils einen nachvollziehbaren Bezug zur
Organisation und zum Inhalt der auszuführenden Arbeiten, kann ein
Betriebsübernehmer
ein geändertes Anforderungsprofil gegenüber einem Wiedereinstellungsanspruch einwenden.
48. Zeugnis
BAG, Urt. v. 4.10.2005 - 9 AZR
507/04, NZA 2006, 436
Auch im
öffentlichen Dienst ist der Zeugnisanspruch eines Angestellten regelmäßig nur
dann erfüllt, wenn das Zeugnis von einem ranghöheren Bediensteten
unterschrieben ist. War der Angestellte als wissenschaftlicher Mitarbeiter
tätig, ist das Zeugnis zumindest auch von einem der ihm vorgesetzten
Wissenschaftler zu unterzeichnen. Eine von diesem Grundsatz abweichende
behördeninterne Regelung der Zeichnungsbefugnis rechtfertigt keine Ausnahme.
Der
Zeugnisanspruch unterliegt als Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis tariflichen
Ausschlussfristen.
LAG Hamm, Beschl.
v. 29.7.2005 - 4 Ta 594/04, juris
Arbeitnehmern,
die mit Geld oder anderen Vermögenswerten umgegangen sind (wie zB Handlungsgehilfen, Kassierern, Laden- und
Fahrverkäufern, Auslieferungsfahrern, Filialleitern, Außendienstmitarbeitern
[wegen Spesenabrechnungen], Hotelpersonal, Hausgehilfinnen), können regelmäßig
die Erwähnung der "Ehrlichkeit" im Arbeitszeugnis fordern, wenn
branchenüblich davon ausgegangen wird, dass beim Fehlen des Wortes Zweifel an
ihrer Ehrlichkeit bestehen, und wenn vom bisherigen Arbeitgeber keine Tatsachen
vorgetragen werden, die gegen ein ehrliches Verhalten sprechen.
LAG Nürnberg, Beschl.
v. 3.8.2005 - 4 Ta 153/05, NZA-RR 2006,13
1. Eine vom
Arbeitgeber im Arbeitszeugnis verwendete überdimensionierte, im
Wesentlichen aus bloßen Auf- und Abwärtslinien bestehende Unterschrift ist
nicht
ordnungsgemäß, wenn dadurch der Verdacht aufkommen kann, der Arbeitgeber wolle
sich von dem Zeugnisinhalt, zu dessen Aufnahme in das Zeugnis er durch
rechtskräftiges
Urteil verpflichtet worden ist, distanzieren.
2. Der
Arbeitgeber wird durch die Beschränkung der Freiheit, eine Unterschrift
beliebig
zu gestalten, nicht in unzumutbarer Weise in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
(Art 2 I GG) beeinträchtigt. Das auf Art 12 GG gestützte Interesse des
Arbeitnehmers an
der - durch Vorlage eines ordnungsgemäßen Zeugnisses erleichterten -
Wiedererlangung
eines Arbeitsplatzes ist gewichtiger.
49.Zuständigkeit des Arbeitsgerichts,
örtliche und Rechtsweg
BAG, Beschl.
v. 27.9.2006 - 5 AZB 33/06, NZA 2006,1432
Berufsausbildung iSd § 5 Abs. 1 S. 1 ArbGG sind nicht nur alle Bereiche der Berufsbildung nach § 1 Abs. 1 BBiG. Eine Beschäftigung zur Berufsausbildung liegt
vielmehr auch vor, wenn der Betreffende auf Grund eines privatrechtlichen
Vertrags im Dienste eines anderen Arbeit leistet und
dies außerhalb der betrieblichen Berufsbildung erfolgt. Der Beschäftigte muss
dabei dem Weisungsrecht des Ausbildenden hinsichtlich des Inhalts, der Zeit und
des Ortes der Tätigkeit unterworfen sein.
BAG, Beschl.
v. 8.11.2006 - 5 AZB 36/06, NZA 2007, 53
Für
Rechtsstreitigkeiten zwischen dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und einer
privaten Einrichtung als Leistungserbringerin aus dem Rechtsverhältnis der im
öffentlichen Interesse liegenden, zusätzlichen Arbeiten (sog. Ein-Euro-Job iSv.
§ 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II) sind nicht die Gerichte für Arbeitssachen, sondern
die Sozialgerichte zuständig (§ 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG) (vorliegend: Klage u.a. auf Schadensersatz wegen entgangener
Mehraufwandsentschädigung i.H.v. 1,50 Euro pro
tatsächlich geleisteter Stunde nach Erklärung des beklagten Vereins, die
Teilnahme der Klägerin an der Maßnahme mit sofortiger Wirkung zu beenden).
50. Sonstiges
BAG, Urt. v. 28.3.2006 - 1 ABR
58/04, NZA 2006,1112
Die
Christliche Gewerkschaft Metall (CGM) ist eine tariffahige Gewerkschaft. Sie besitzt insbesondere die notwendige Durchsetzungsfähigkeit
gegenüber der Arbeitgeberseite. Zwar sind in ihr höchstens zwei Prozent der bundesweit
in der Metall- und Elektroindustrie, im Metallhandwerk sowie in sonstigen
Metallbetrieben beschäftigten Arbeitnehmer organisiert. Die CGM hat aber durch
den Abschluss von etwa 3000 Anschlusstarifverträgen und etwa 550 eigenständigen
Tarifverträgen hinreichend unter Beweis gestellt, dass sie als
Tarifvertragspartei von der Arbeitgeberseite wahr- und ernst genommen wird. Für
die Annahme, es handele sich bei diesen Tarifverträgen um reine
Gefälligkeitsvereinbarungen, gibt es keine Anhaltspunkte. Der Umstand, dass die
CGM möglicherweise nicht überall in dem von ihr regional und fachlich
beanspruchten Zuständigkeitsbereich durchsetzungsfähig ist, steht ihrer
Tariffähigkeit nicht entgegen. Die Durchsetzungsfähigkeit einer
Arbeitnehmervereinigung in einem zumindest nicht unbedeutenden Teil des von ihr
in Anspruch genommenen Zuständigkeitsbereichs genügt, um die Tariffähigkeit
insgesamt zu begründen. Auch die organisatorische Leistungsfähigkeit der CGM
ist ausreichend, um die Aufgaben einer Tarifvertragspartei erfüllen zu können.
BAG, Urt. v. 11.4.2006 - 9 AZR
500/05, NZA 2006,1089
Nach § 667
2. Alt. BGB ist der Beauftragte verpflichtet, seinem Auftraggeber alles
herauszugeben, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt. Dieser Grundsatz
findet auch im Arbeitsverhältnis Anwendung. Die Herausgabepflicht gilt für alle
Vorteile, soweit sie dem Arbeitnehmer von einem Dritten nicht nur bei
Gelegenheit, sondern auf Grund eines inneren Zusammenhangs mit dem geführten
Geschäft gewährt worden sind. In dem zu entscheidenden Fall nahm der Kläger als Vielflieger am Miles-and-More-Programm einer Fluggesellschaft teil. Auch die dienstlichen Flugmeilen werden seinem
persönlichen Meilenkonto als Bonuspunkte gutgeschrieben. Zum Zeitpunkt der
letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht wies sein
Meilenkonto 350.000 Bonuspunkte (Wert 9.700,00 Euro) auf. Die Beklagte durfte
dem Kläger untersagen, die Bonuspunkte weiterhin zu privaten Zwecken zu nutzen
und konnte verlangen, sie in ihrem wirtschaftlichen Interesse zur Bezahlung von
Dienstflügen einzusetzen.
BAG, Urt. v. 18.5.2006 - 2 AZR
245/05, EzA-SD 2006, Nr. 22, 6-7
Eine
Erledigungserklärung ist grundsätzlich frei widerruflich, solange sich der
Beklagte ihr nicht angeschlossen und das Gericht noch keine Entscheidung über
die Erledigung der Hauptsache getroffen hat. Bei der Erledigungserklärung
handelt es sich um eine Prozesshandlung, die - wenn sie einseitig bleibt - eine
nach § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klageänderung darstellt. Sie umfasst für
diesen Fall den Antrag festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der
Hauptsache erledigt hat. Solange über diesen Antrag noch nicht entschieden ist,
kann die Rückkehr zu den ursprünglichen Klageanträgen ebenfalls als eine nach §
264 Nr. 2 ZPO zulässige Klageänderung behandelt werden. Eine unmittelbar prozessgestaltende Wirkung geht von der
Erledigungserklärung, solange sie einseitig bleibt, nicht aus.
Selbst wenn
deshalb in der Formulierung, das Kündigungsschutzverfahren sei erledigt, eine
einseitige Erledigungserklärung des Klägers zu sehen wäre, konnte der Kläger in
der mündlichen Verhandlung ohne weiteres zu seinem Kündigungsschutzantrag aus
der Klagschrift zurückkehren, weil sich die Beklagte ihm nicht angeschlossen
hatte. Nachdem dies nicht geschehen war, hatte die mögliche einseitige
Erledigungserklärung des Klägers auf die 3-wöchige Klagefrist des § 4 KSchG
keine Auswirkung für den Kündigungsschutzprozess mehr.